Was Sie jetzt konkret tun müssen – verständlich, kompakt und rechtssicher erklärt.
Das EU-Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt verpflichtend für folgende Organisationen:
Unabhängig von Branche oder Rechtsform – sowohl private als auch börsennotierte Unternehmen.
Alle öffentlichen Einrichtungen und Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.
Kommunen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind ebenfalls zur Einrichtung verpflichtet.
Das HinSchG schreibt vier konkrete Anforderungen vor, die Sie umsetzen müssen:
Sie müssen einen sicheren, vertraulichen und anonymen Meldekanal für Mitarbeiter und externe Meldende bereitstellen.
Nach Eingang einer Meldung müssen Sie dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen den Eingang bestätigen.
Die Identität des Hinweisgebers muss geschützt werden. Repressalien sind gesetzlich verboten.
Sie müssen dem Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden.
Unternehmen, die kein gesetzeskonformes Hinweisgebersystem betreiben, riskieren:
Ohne Rückmeldung dürfen Hinweisgeber Informationen öffentlich machen – mit potenziell erheblichem Reputationsverlust.
Bei Verstößen drohen Geldbußen zwischen 20.000 und 100.000 Euro – je nach Schwere des Verstoßes.
Verstöße gegen das Gesetz können zu zivilrechtlichen Klagen und strafrechtlichen Ermittlungen führen.
Diese Anforderungen müssen Sie erfüllen – Whistleblowing24 erledigt alles davon automatisch:
Automatisch alle Pflichten erfüllt · Keine Kreditkarte